Das Familienrecht befasst sich mit den Rechtsbeziehungen zwischen Verwandten gerader Linie (Eltern und ihre Abkömmlinge) und Ehegatten sowie nichteheliche Eltern, sei es, dass sie zusammen oder getrennt leben oder bereits geschieden sind.
Vor allem vor einer Trennung ist jeder aufgewühlt, unsicher und steht vor vielen Fragen und Problemen. Bei wem bleiben die Kinder? Wie geht es finanziell weiter? Stehen mir Unterhaltsansprüche zu? Wie wird das gemeinsame Vermögen aufgeteilt? Was ist der Versorgungsausgleich? Kann eine außergerichtliche Einigung erfolgen? Und was kostet das alles?
Fachkundigen Rat und Unterstützung sowohl bei einer zunächst anzustrebenden außergerichtlichen Einigung mit dem Ziel einer Trennungs-und Scheidungsfolgenvereinbarung sowie bei gerichtlichen Verfahren erhalten Sie von Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thorsten Kassner und Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Eric Böert.
Für eine eventuelle Heimunterbringung Ihrer Eltern oder Schwiegereltern fallen Pflegekosten an und Rente und Pflegegeld reichen nicht aus? Sie fragen sich z.B.
Für den sog. „Elternunterhalt“ gelten nicht nur besondere Freibeträge und Regeln, sondern auch wichtige Fristen. Sie sollten sich daher auf jeden Fall noch vor und unabhängig von der Antragstellung bei einem Sozialamt rechtlich beraten lassen.
So können in der Vergangenheit vorgenommene Vermögensübertragungen eine wichtige Rolle spielen. Das Sozialamt kann die Rückforderung von Schenkungen geltend machen. Für diese Regressansprüche gelten ebenfalls besondere Fristen.
Rechtzeitiger fachkundiger Rat ist deshalb in dieser Lebenssituation nicht teuer, sondern wichtig und erspart Ihnen finanzielle Nachteile.
Sorgerecht (elterliche Sorge) ist die rechtliche Entscheidungsbefugnis, alle für das Kind wesentlichen Belange regeln zu können. Verheiratete Eltern haben kraft Gesetzes die gemeinsame elterliche Sorge (auch wenn das Kind vor der Eheschließung geboren wird). Bei nicht verheirateten Eltern hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Dies kann aber, wenn einige Voraussetzungen vorliegen, auch geändert werden, ggf. auch gegen den Willen der Mutter. Sofern Sie die elterliche Sorge für Ihr Kind bisher nicht gemeinsam mit dem anderen Elternteil ausüben, sollten Sie sich zeitnah von uns über Möglichkeiten zur Begründung der sog. Mitsorge beraten lassen.
Umgangsrecht hingegen ist die Ausübung des tatsächlichen Kontaktes mit dem Kind. Wenn Sie Probleme haben, sich mit dem anderen Elternteil Ihres Kindes darüber zu verständigen, wann und wie Sie Ihr Kind sehen oder was Sie mit ihm unternehmen dürfen oder beispielsweise eine Einigung über Urlaubszeiten nicht möglich ist, wird es Zeit sich Hilfe zu holen.
Leider übersehen Eltern oft, dass das Kind ein Recht auf beide Elternteile hat und es seinem Wohl dienlich ist, auch beide regelmäßig zu sehen und Zeit mit Ihnen zu verbringen. Der Schmerz einer Trennung verwischt oft den Blick auf die Unterscheidung zwischen der Paarebene – also das Verhältnis der Eltern untereinander – und die Elternebene, welche das Verhältnis der Eltern untereinander nur bezogen auf ihr Kind betrifft.
Hier ist im Interesse des Kindeswohls, welches im Vordergrund steht, Eile geboten. Erster Ansprechpartner ist das Jugendamt, in dessen Bezirk das Kind lebt. Hier sollten Sie unmittelbar nach dem Auftreten von Problemen um Vermittlung bitten. Wenn dort nicht sehr zügig eine Elternvereinbarung gefunden werden kann, sollten Sie sich umgehend bei uns Hilfe holen, da wir wissen, was in Ihrer persönlichen konkreten Situation zu tun ist.
Im Umgangs- und Sorgerecht sind insbesondere Herr Rechtsanwalt Dr. Kassner und Herr Rechtsanwalt Böert engagiert. Beide sind Mitbegründer des Arbeitskreises Trennung und Kind in Ibbenbüren. Hier arbeiten alle Berufsgruppen wie z.B. Familienrichter, Anwälte, Jugendämter, Beratungsstellen und Sachverständige zusammen mit dem Ziel, die Belastungen der Kinder bei Trennung der Eltern so gering wie möglich zu halten.
Die Scheidungsrate in Deutschland lag zuletzt bei knapp 40%. Sie sind nicht allein, wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihre Ehe gescheitert ist und Sie Orientierung suchen. Lassen Sie sich frühzeitig schon vor einer Trennung von uns beraten, wie es weitergeht. Wir zeigen Ihnen Ihr Licht am Ende des Tunnels, in dem Sie sich befinden.
Mit der Scheidung beendet das Familiengericht (Amtsgericht) durch formellen Beschluss die Ehe und führt in der Regel ebenfalls den Versorgungsausgleich durch, wenn vorher nichts anderes vereinbart ist. Versorgungsausgleich bedeutet das Teilen der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Dazu gehören neben der gesetzlichen Rente auch Betriebsrenten und Riesterrenten und private Altersvorsorge.
Hierbei gibt es allerdings eine ganze Menge zu beachten. Die eine Lebensversicherung fällt in den Versorgungsausgleich, die andere in die güterrechtliche Auseinandersetzung (Zugewinnausgleich). Häufig bietet es sich an, eine notarielle Vereinbarung zum Versorgungsausgleich mit dem anderen Ehegatten zu schließen (siehe auch Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung).
Sie haben während Ihrer Ehe Vermögen aufgebaut und Ihr Gatte nicht oder andersherum? Das Vermögen ist nicht gleich verteilt? Was geschieht damit nach einer Trennung? Steht Ihnen vielleicht trotz einer notariell vereinbarten Gütertrennung mit Ihrem Ehegatten etwas von seinem Vermögen zu?
In Deutschland leben Eheleute durch Heirat kraft Gesetzes in der Zugewinngemeinschaft. Das betrifft den bei weitem größten Teil aller Ehen. Das bedeutet aber nicht, dass die Vermögenswerte durch Heirat automatisch beiden Eheleuten „gehören“ (ein weitverbreiteter Irrtum!). So bleiben auch nach einer Scheidung die Vermögen tatsächlich getrennt und jedem Ehegatten werden sein Vermögen und seine Schulden alleine zugerechnet. Bei Scheidung kommt es auf den Zugewinn, also die Vermögensmehrung in der Ehe an. Dieser Zugewinn ist für jeden Ehegatten festzustellen und kann zu einem Zugewinnausgleichsanspruch führen.
Daneben steht noch die güterrechtliche Verteilung der gemeinsamen Vermögenswerte an, wenn z.B. beide Ehegatten Eigentümer eines Hauses sind, für das auch noch Kredite bedient werden müssen.
Es klingt nicht nur kompliziert, häufig ist es das auch.
Das Kind oder die Kinder leben bei Ihnen, aber der andere Elternteil will oder kann keinen Kindesunterhalt bezahlen? Oder von Ihnen wird für Ihre Kinder Unterhalt gefordert, der fast Ihr ganzes Einkommen verbraucht? Sie haben Post vom Jugendamt oder dem Anwalt / der Anwältin des Elternteiles, der Ihr Kind betreut, bekommen?
Kindesunterhalt gliedert sich in zwei Teile. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhalt durch die tatsächliche Betreuung. Er bekommt das staatliche Kindergeld und hat sonst gegenüber dem Kind keine finanziellen Verpflichtungen.
Der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig und leistet seinen Betrag durch Entrichtung einer monatlich im Voraus zu zahlenden Rente.
Wie hoch diese monatliche Rente ist und ob und in welcher Höhe dafür die finanzielle Leistungsfähigkeit ausreicht, können die Betroffenen kaum verlässlich selbst ermitteln. Ein Blick auf die Gehaltsabrechnung und in die Düsseldorfer Tabelle reichen hier nicht, da es sehr viele Details zu beachten gibt.
Sie sind volljährig geworden und Ihre Eltern (oder ein Elternteil) sind der Meinung, dass Sie jetzt nichts mehr für Sie zahlen müssen? Dieser Irrglaube ist leider weit verbreitet und wir helfen Ihnen gerne dabei, den Ihnen zustehenden Unterhalt zu ermitteln, damit Sie sich voll und ganz auf die Schule, Ausbildung oder das Studium konzentrieren können.
Ihr Kind ist volljährig geworden und Sie fragen sich, ob Sie immer noch alleine für den Unterhalt aufzukommen haben? Ihr Kind studiert jetzt seit vielen Jahren, ohne dass ein Ende in Sicht wäre und lässt sich das von Ihnen bezahlen? Wir beraten Sie gerne darüber, wie Ihre Unterhaltsverpflichtung sich ab der Volljährigkeit Ihres Kindes darstellt – zeigen Ihnen aber auch auf, ab wann Sie nicht mehr verpflichtet sind, Unterhalt zu bezahlen.
Anders als bei minderjährigen Kindern, gibt es für volljährige Kinder keinen Betreuungsunterhalt mehr durch den Elternteil, bei dem es lebt. Das Kind gilt vor dem Gesetz als erwachsen und hat Anspruch auf Barunterhalt gegen beide Elternteile, auch wenn es noch bei einem lebt. Dabei wird im Detail unterschieden, ob sich das Kind noch in der Schulausbildung befindet, studiert oder einer Ausbildung nachgeht.
Hier ist das Kind oft in der Bredouille, dass es, um seinen Anspruch zu ermitteln, das Einkommen beider Eltern kennen muss. Dazu hält das Gesetz eine Reihe von Auskunftsansprüchen bereit.
Sie sind getrennt oder geschieden und Sie oder Ihr ehemaliger Partner benötigen für Ihren Lebensbedarf monatliche Unterhaltszahlungen?
Der Ehegattenunterhalt wirft die Frage auf, ob an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten Unterhalt zu zahlen ist. Ab wann und in wie weit ist der den Unterhalt begehrende Ehegatte verpflichtet, selbst zu arbeiten? Was ist im Alter, was im Falle von Krankheit oder Ausbildung? Was gilt für den Unterhalt, wenn Kinder da sind? Wie lange muss Unterhalt bezahlt werden? Kommen eine Befristung oder eine Begrenzung der Höhe nach in Betracht?
Diese Fragen zum Unterhalt für den Ehegatten oder denjenigen, der ein nicht ehelich geborenes Kind betreut, gehören sicher zu den schwierigsten Materien des Familienrechts. Hier gilt nach der aktuellen Gesetzeslage und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass – insbesondere nach einer Scheidung – jeder Fall ein Einzelfall ist.
Sie können sich nicht einigen, wer von Ihnen nach der Trennung welche Gegenstände aus dem gemeinsamen Hausrat erhält? Wer bekommt welche Möbel und welches Geschirr? Was gehört Ihnen, auch wenn es in der Ehe von beiden benutzt wurde?
Die Hausratsteilung ist ein notfalls auch gerichtlich durchzuführendes Verfahren zur Findung einer sachgerechten Lösung, Ihr Hab und Gut (nicht jedoch Gelder und Versicherungswerte) fair zu verteilen.
Die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist kein Rechtsgebiet. Wir führen sie hier trotzdem auf, weil wir als lösungsorientiert arbeitende Kanzlei der Meinung sind, unsere Arbeit für Sie im Familienrecht besonders gut gemacht zu haben, wenn wir alle Ihre familienrechtlichen Probleme möglichst schnell und abschließend für Sie geregelt haben. Damit Sie gerade wegen der sonstigen mit einer Trennung/Scheidung verbundenen Aufregungen und Gedanken sich in Ruhe wieder anderen für Sie wichtigen Dingen widmen können.
Nach guter Vorbereitung mit Ihnen und Verhandlungen mit Ihrem (Ex-)Partner und der Kollegin / dem Kollegen, der ihn anwaltlich vertritt, kann eine umfassende Lösung in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung liegen, die notariell zu beurkunden ist.
Mit einem solchen Vertrag werden Ihnen unter Umständen mehrjährige gerichtliche Verfahren und die damit verbundenen Kosten erspart. Wir werden Sie bis zu dem Notartermin begleiten.
Sofern Sie und Ihr Ehegatte bereits feste Vorstellungen für eine Regelung der Folgen Ihrer Trennung oder Scheidung haben, so können Sie sich auch direkt an unsere Notare Herrn Lehrter oder Herrn Böert wenden. Bedenken Sie aber, dass Notare bei Ausübung ihres Amtes keine Interessenvertreter sind, sondern neutral agieren, so dass es sich grundsätzlich empfiehlt, sich von einem Anwalt, der nur an Sie und Ihre Situation denkt, beraten zu lassen.
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